Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung sowie die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin ließ mit Zahlungserklärung vom 13.08.2003 zur Ausfuhr in die Russische Föderation bestimmtes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung überführen. Im Feld 31 der Zahlungserklärung war angegeben '2264 Ktn. Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen, anderes, einschl. Hackfleisch, 78 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett Ware Unterschiedlicher Beschaffenheit !!!'. Das beklagte Hauptzollamt bewilligte antragsgemäß die Vorfinanzierung der Erstattung mit Bescheid vom 19.9.2003.
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