FG München - Urteil vom 04.10.2018
2 K 963/18

Bescheid; Einspruch; Kostenentscheidung; Einkommensteuer; Aufwendungen; Nachweis; Krankheitsfall; Klage; Hilfsmittel; Vorbehalt; Einspruchsentscheidung; Aufforderung; Verhandlung; Verordnung; Krankenversicherung; Erstattung; Zumutbarkeit; Rechtsverfolgung; Rechnung

FG München, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 2 K 963/18

DRsp Nr. 2019/7945

Bescheid; Einspruch; Kostenentscheidung; Einkommensteuer; Aufwendungen; Nachweis; Krankheitsfall; Klage; Hilfsmittel; Vorbehalt; Einspruchsentscheidung; Aufforderung; Verhandlung; Verordnung; Krankenversicherung; Erstattung; Zumutbarkeit; Rechtsverfolgung; Rechnung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Die verheirateten Kläger werden zusammen vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen der Kläger vom Beklagten für das Streitjahr 2014 geschätzt. Mit Bescheid vom 30.10.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 10.462 € fest. Mit Bescheid vom 8.11.2016 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Ihren dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger mit der Steuererklärung.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2014 auf 7.867 € herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. U.a. erkannte der Beklagte als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachte Aufwendungen nicht an. Weder seien ihm trotz seiner Aufforderung hierzu eine Aufstellung noch Belege als Nachweise vorgelegt worden.