FG München - Urteil vom 26.07.2018
7 K 2005/17

Bescheid; Kindergeld; Abrechnungsbescheid; Erstattungsbescheid; Zahlung; Bestimmtheit; Einspruch; Feststellung; Anspruch; Aufrechnung; Ratenzahlung; Mahnung; Klage; Verrechnung; Sinn und Zweck; inhaltliche Bestimmtheit; erforderliche Bestimmtheit

FG München, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 7 K 2005/17

DRsp Nr. 2018/14568

Bescheid; Kindergeld; Abrechnungsbescheid; Erstattungsbescheid; Zahlung; Bestimmtheit; Einspruch; Feststellung; Anspruch; Aufrechnung; Ratenzahlung; Mahnung; Klage; Verrechnung; Sinn und Zweck; inhaltliche Bestimmtheit; erforderliche Bestimmtheit

Tenor

1.

Der Abrechnungsbescheid vom 26. Januar 2017 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2017 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen neuen Abrechnungsbescheid zu erteilen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist ein Abrechnungsbescheid über zurückgefordertes Kindergeld.