I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 25. November 1998 Grundbesitz in A zu einem Kaufpreis von 1 DM und verpflichtete sich zu Investitionen in den aufstehenden Gebäudekomplex. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 17. Juli 2000 den Grundstückswert auf den 25. November 1998 auf 25 433 000 DM fest. Mit seinem beim FA am 1. August 2000 eingegangenen Einspruch begehrte der Kläger den Ansatz der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes -- GrEStG --). Durch Änderungsbescheid vom 4. April 2001 stellte das FA den Grundstückswert auf 10 354 000 DM fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|