I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1993 und 1994 den Im- und Export türkischer Teppiche. Neben dem Eigenhandel war sie für in der Türkei ansässige Teppichhäuser vermittelnd tätig, lieferte für diese aus und besaß insoweit Inkassovollmacht.
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