BFH - Urteil vom 02.09.2008
X R 7/07
Normen:
EStG § 7h; EStG § 10f; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 177;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2076/06

Bescheinigung bei Denkmalneubau ist nicht bindend

BFH, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen X R 7/07

DRsp Nr. 2008/20138

Bescheinigung bei Denkmalneubau ist nicht bindend

Normenkette:

EStG § 7h; EStG § 10f; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 177;

Gründe:

I. Die in den Streitjahren 2003 und 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) kauften am 13. Mai 2002 ein mit einem Wohnhaus wieder zu bebauendes Grundstück. Die Bauarbeiten begannen nach Vertragsschluss. Das neu errichtete Gebäude wurde 2003 fertiggestellt, nachdem der Vorgängerbau --ein "ruinöses" Wohnhaus aus dem 19. Jahrhundert-- bis zum Erdgeschoss abgebrochen worden war. Aus Gründen des Denkmalschutzes wurden die erhaltenen historischen Kellerwände aus Natursteinmauerwerk sowie ein Stück Außenmauer (Höhe 1/3 des Erdgeschosses) in das Wohnhaus integriert, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Die Kläger beantragten für die Streitjahre 2003 und 2004 eine Förderung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach der von ihnen vorgelegten Bescheinigung der Stadt B liegt das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zudem wurden lt. Bescheinigung Rekonstruktionsmaßnahmen i.S. des § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie Maßnahmen durchgeführt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist. Weiter heißt es, dass die Bescheinigung