1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht ein E (chinesisches Saiteninstrument) beschlagnahmt hat.
Am 20. Dezember 2006 führte die Klägerin über das HZA - Zollamt X im Reiseverkehr ein E aus Hong Kong (China) nach Deutschland ein, dessen Klangkörper mit Pythonleder bespannt war.
Da die Klägerin keine naturschutzrechtliche Einfuhrgenehmigung dafür vorlegen konnte, beschlagnahmte das HZA das E und versandte die an die Klägerin gerichtete Beschlagnahmeverfügung vom 20. Dezember 2006 einen Tag später mit einfachem Brief über die Zollbeamtin A (Zollamt X). Diese hatte die Klägerin zuvor schriftlich als Empfangbevollmächtigte bestimmt.
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