Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden.
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