BFH - Beschluss vom 23.07.2002
II B 113/01
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ;

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen

BFH, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen II B 113/01

DRsp Nr. 2002/12667

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen

Nach § 128 Abs. 2 FGO in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden.