OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.10.2019
20 U 2/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; AktG § 243 Abs. 1 ; AktG § 131 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 307
NZG 2020, 309
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 33/16

Beschlüsse über die Entlastung eines Vorstandes und eines AufsichtsratesDieselskandal VWAuskunft nach dem AktienrechtGrundsätze einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 20 U 2/18

DRsp Nr. 2020/1430

Beschlüsse über die Entlastung eines Vorstandes und eines Aufsichtsrates Dieselskandal VW Auskunft nach dem Aktienrecht Grundsätze einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft

1. Inhaltlich muss eine Auskunft nach dem Aktienrecht den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen; sie muss insbesondere vollständig und sachlich zutreffend sein. 2. Eine vollständige Beantwortung richtet sich nach dem Detaillierungsgrad der Frage, wobei die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss je pauschaler die Frage gestellt wird.

Tenor

I

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 (31 O 33/16 KfH) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4.11.2019.

III

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; AktG § 243 Abs. 1 ; AktG § 131 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich als Aktionärin der Beklagten gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten am 29.6.2016 gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.