OLG Stuttgart - Urteil vom 25.02.2009
14 U 24/08
Normen:
HGB § 119; HGB § 164; BGB § 141;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 829
ZIP 2010, 131
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 138/07

Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung einer KG bei Beschränkung der Mitwirkungsrechte der Kommanditisten

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 14 U 24/08

DRsp Nr. 2009/20260

Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung einer KG bei Beschränkung der Mitwirkungsrechte der Kommanditisten

1. Zwar vollzieht sich die interne Willensbildung einer Personengesellschaft durch Beschlüsse der Gesellschafter, welche die "Herren der Gesellschaft" sind. Daraus folgt aber jedenfalls in der Kommanditgesellschaft keine umfassende Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung. Soweit die Mitwirkungsrechte der Kommanditisten beschränkt sind, fehlt es grundsätzlich an einer Beschlusskompetenz der - auch die Kommanditisten umfassenden - Gesellschafterversammlung. 2. Beschlüsse, die nur eine bestehende Regelung bestätigen sollen, bedürfen grundsätzlich einer Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung. Auch der bloßen Bestätigung einer bereits bestehenden Regelung kommt ein Regelungsgehalt zu, da in der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts zugleich seine erneute Vornahme liegt und ein entsprechender Regelungswille jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des bestätigten Rechtsgeschäfts bestanden. Der Tatbestand des Urteils wurde durch Beschluss vom 02.04.2009 berichtigt. Die Berichtigung ist in der anonymisierten Fassung bereits berücksichtigt. Gegen die Entscheidung wurde unter dem Az. II ZR 76/09 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Tenor: