BFH - Urteil vom 17.02.2000
I R 130/97
Normen:
DBA-LUX Art. 5 Abs. 1 Art. 15 Abs. 2, 3 ; EStG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 § 22 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Nr. 6, 9 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1182

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte; rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen einem Fernsehveranstalter und einem Satellitenbetreiber über Fernsehprogrammübertragung

BFH, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen I R 130/97

DRsp Nr. 2000/6385

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte; rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen einem Fernsehveranstalter und einem Satellitenbetreiber über Fernsehprogrammübertragung

1. Der Vertrag zwischen dem deutschen Betreiber eines Fernsehsenders und einem Satellitenbetreiber über die Nutzung eines Transponders (Kanal) auf einem Satelliten zur Verbreitung eines Fernsehprogramms u. a. im deutschen Sendegebiet, der die Verpflichtung beinhaltet, die Programmsignale zu transportieren, zu verarbeiten und in einer Mindeststärke in ein bestimmtes Gebiet auszustrahlen, enthält keine isolierte Sachüberlassung oder Rechtsnutzung sondern eine Vereinbarung über eine umfassende technische Dienstleistung. 2. Hat der ausländische Satellitenbetreiber keine inländische Betriebsstätte, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die hier nicht beschränkt steuerpflichtig sind.

Normenkette:

DBA-LUX Art. 5 Abs. 1 Art. 15 Abs. 2, 3 ; EStG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 § 22 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Nr. 6, 9 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe: