BFH - Urteil vom 27.04.2000
I R 71/99
Normen:
EStG (1990) § 1a § 39d § 49 Abs. 1 § 50 Abs. 4, 5 § 52 Abs. 2, 31 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 299

Beschränkt Stpfl., rückwirkende VZ vor 1996

BFH, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen I R 71/99

DRsp Nr. 2000/10341

Beschränkt Stpfl., rückwirkende VZ vor 1996

1. Soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, ist eine Veranlagung gem. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 gem. § 52 Abs. 31 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1996 für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU auf Antrag auch für VZ vor 1996 anzuwenden. 2. Das setzt weder voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, noch dass bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 1a § 39d § 49 Abs. 1 § 50 Abs. 4, 5 § 52 Abs. 2, 31 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist britischer Staatsangehöriger. Er wohnte im Streitjahr 1990 in Großbritannien, war aber in nichtselbständiger Funktion --als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft-- im Inland tätig. Sein Bruttoarbeitslohn belief sich auf 420 000,03 DM. Auf Antrag war ihm eine Bescheinigung für den Steuerabzug als beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 39d des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG 1990) ausgestellt worden.