FG Sachsen - Urteil vom 19.08.2009
2 K 1038/09
Normen:
EStG § 4f S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 4a; EStG § 32 Abs. 6; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB III § 341; SGB III § 342;

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; Berücksichtigung nach Ergehen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO anhängig gewordener Verfahren

FG Sachsen, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 1038/09

DRsp Nr. 2009/22908

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; Berücksichtigung nach Ergehen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO anhängig gewordener Verfahren

1. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ist ein Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 152/09 beim BFH anhängig. 2. Die Vorschrift über die Abzugsfähigkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG ist nicht in verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass nicht nur zwei Drittel, sondern die gesamten entstandenen Kosten wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die - der privaten Mitveranlassung der Kosten Rechnung tragende - Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Wird eine Steuer gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig festgesetzt, können erst nach Ergehen des vorläufigen Bescheids anhängig werdende Verfahren, die im vorläufigen Bescheid nicht berücksichtigt sind, auch bei einer Änderung nicht berücksichtigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4f S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 4a; EStG § 32 Abs. 6;