Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 79, m.w.N.). Da das FG die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für verfassungswidrig gehalten hat, konnte es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht einholen.
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