BFH - Urteil vom 16.05.2001
I R 64/99
Normen:
EStG (1990) § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d, f, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 § 50a Abs. 4 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2519
BB 2002, 82
BFH/NV 2002, 94
BFHE 196, 210
BStBl II 2003, 641
DB 2001, 2532
DStR 2001, 2065
SpuRT 2004 167
Vorinstanzen:
FG Münster,

Beschränkte Steuerpflicht bei Übertragung von Werberechten

BFH, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen I R 64/99

DRsp Nr. 2001/15978

Beschränkte Steuerpflicht bei Übertragung von Werberechten

»1. Überträgt eine ausländische Gesellschaft die ihr vom Veranstalter eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier: Bandenwerbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten Steuerpflicht. 2. Dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten (gegen R 227a Abs. 2 EStR, BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89, Tz. 2.4).«

Normenkette:

EStG (1990) § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d, f, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 § 50a Abs. 4 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

A. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG mit Sitz in Liechtenstein, erwarb durch Verträge mit in- und ausländischen Sportveranstaltern die exklusiven Nutzungsrechte und Werberechte an bestimmten Werbemöglichkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen, verbunden mit der Berechtigung, diese an Dritte zu vergeben. In Ausübung dieser Berechtigung übertrug sie in den Streitjahren 1993 bis 1995 der Beigeladenen, einer im Inland ansässigen GmbH & Co. KG, die Nutzung bestimmter Werbemöglichkeiten (durch Bandenwerbung) bei Veranstaltung im In- und Ausland.