Streitig ist, ob der Beklagte gemäß § 50 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) 1999 verpflichtet ist, einen Steuerabzugsbetrag im Sinne des § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Artikel
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Entscheidung des Beklagten den Erlass der gemäß § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG einzubehaltende Einkommensteuer für die Auftritte der Klägerin in Nordrhein-Westfalen in der Zeit vom...abzulehnen, ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|