FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2003
11 K 7376/01 E
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 50 Abs. 7 ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 261
EFG 2003, 1551

Beschränkte Steuerpflicht; Künstler; Freistellung; Steuerabzug; Ausländische Kulturvereinigung; Tanzensemble; Ermessensfehlgebrauch - Ermessensausübung bei der Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 11 K 7376/01 E

DRsp Nr. 2003/12379

Beschränkte Steuerpflicht; Künstler; Freistellung; Steuerabzug; Ausländische Kulturvereinigung; Tanzensemble; Ermessensfehlgebrauch - Ermessensausübung bei der Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler

Die Ablehnung der Freistellung vom Steuerabzug für die beschränkt steuerpflichtigen Mitglieder einer Tanzgruppe ist ermessensfehlerhaft, soweit sie auf die Unterscheidung zwischen der künstlerischen Gemeinschaftsleistung einer Kulturvereinigung und der künstlerischen Darbietung eines solistisch besetzten Ensembles i.S.d. BMF-Schreibens vom 20.07.1983, BStBl I 1983, 382, gestützt wird.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 50 Abs. 7 ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte gemäß § 50 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) 1999 verpflichtet ist, einen Steuerabzugsbetrag im Sinne des § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Artikel 1 Nr. 54 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.03.1999 ganz oder teilweise zu erlassen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Entscheidung des Beklagten den Erlass der gemäß § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG einzubehaltende Einkommensteuer für die Auftritte der Klägerin in Nordrhein-Westfalen in der Zeit vom...abzulehnen, ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.