Die Beteiligten streiten in den Verfahren 15 K 983/00 K wegen Körperschaftsteuer 1997 und 15 K 8624/99 K wegen Körperschaftsteuer 1998 und 1999 darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren mit ihren im Inland erzielten Einkünften der deutschen Besteuerung unterliegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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