FG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2002
15 K 8624/99 K
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a ; AO § 13 Satz 1 ; AO § 13 Satz 2 Nr. 1 ; DBA-Polen Art. 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1059

Beschränkte Steuerpflicht; Polnische Kapitalgesellschaft; Subunternehmerbauleistungen; Inländische Betriebsstätte; Geschäftsführer; Ständiger Vertreter - Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft kann als Organ einer juristischen Person keine Vertreterbetriebsstätte begründen

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 15 K 8624/99 K

DRsp Nr. 2003/8468

Beschränkte Steuerpflicht; Polnische Kapitalgesellschaft; Subunternehmerbauleistungen; Inländische Betriebsstätte; Geschäftsführer; Ständiger Vertreter - Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft kann als Organ einer juristischen Person keine Vertreterbetriebsstätte begründen

Der Geschäftsführer einer in Polen ansässigen Kapitalgesellschaft, die im Inland Subunternehmer-Bauleistungen erbringt, kann durch seine Tätigkeit bei Vertragsabschlüssen und der Bauüberwachung keine Vertreterbetriebsstätte mit der Rechtsfolge der beschränkten Steuerpflicht begründen, da sein Handeln als Organ einer juristischen Person nicht mit rechtsgeschäftlicher oder wirtschaftlicher Vertretung gleichgesetzt werden kann. Überdies fehlt es auch an einer Vollmachtsausübung i.S.d. DBA-Polen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a ; AO § 13 Satz 1 ; AO § 13 Satz 2 Nr. 1 ; DBA-Polen Art. 5 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in den Verfahren 15 K 983/00 K wegen Körperschaftsteuer 1997 und 15 K 8624/99 K wegen Körperschaftsteuer 1998 und 1999 darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren mit ihren im Inland erzielten Einkünften der deutschen Besteuerung unterliegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.