Beschränkte Steuerpflicht; Quellenbesteuerung; Antragsveranlagung; Wohnsitz; Drittland; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Kapitalabfindung; Versorgungsanwartschaft; DBA-USA; Ruhegehalt; Zusatzentgelt; Besteuerungsrecht - Recht zur Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Pensionsfonds nicht beim Ansässigkeitsstaat, sondern beim Quellenstaat
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 8 K 3239/00 L
DRsp Nr. 2005/12396
Beschränkte Steuerpflicht; Quellenbesteuerung; Antragsveranlagung; Wohnsitz; Drittland; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Kapitalabfindung; Versorgungsanwartschaft; DBA-USA; Ruhegehalt; Zusatzentgelt; Besteuerungsrecht - Recht zur Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Pensionsfonds nicht beim Ansässigkeitsstaat, sondern beim Quellenstaat
1. Die Einschränkung der Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2EStG 1997 auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit EU/EWR-Staatsangehörigkeit und EU/EWR-Ansässigkeit verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.2. Eine Abfindungszahlung für das aufgrund einer Versorgungsvereinbarung während der inländischen Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Pensionsfonds angesammelte Kapital stellt keine dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates unterliegende ruhegehaltsähnliche Vergütung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 DBA-USA, sondern ein nachträgliches Zusatzentgelt für die im Inland erbrachten Dienstleistungen dar.