1. Eine rückwirkende Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU ist gem. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2EStG 1996 i.V.m. § 52 Abs. 31 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 auf Antrag auch für VZ vor 1996 vorgesehen, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.2. Die in § 52 Abs. 2 Halbs. 1 EStG 1996 enthaltene Einschränkung setzt weder voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, noch daß bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Der erforderliche Antrag auf Durchführung einer Veranlagung kann vielmehr vom Inkrafttreten der Neuregelung in § 1 a Abs. 1EStG 1996 an noch bis zum Ablauf der 2-Jahresfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1990/1996 und der allgemeinen Festsetzungsfristen gestellt werden.3. Für die in § 52 Abs. 31 Satz 1 EStG 1997 angeordnete entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 1EStG 1996/1997 i.V.m. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2EStG 1996 gilt Gleiches. Auch hier kommt es nicht auf das Vorliegen eines Steuerbescheides an.