BFH - Urteil vom 27.04.2000
I R 107/99
Normen:
EStG (1990) §§ 1a 39d 46 Abs. 1 2 § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 50 Abs. 4, 5 § 52 Abs. 2, 30 a ; EStG (1997) § 52 Abs. 2, 31 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1454

Beschränkte Steuerpflicht; rückwirkende Veranlagung

BFH, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen I R 107/99

DRsp Nr. 2000/8393

Beschränkte Steuerpflicht; rückwirkende Veranlagung

1. Eine rückwirkende Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU ist gem. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 i.V.m. § 52 Abs. 31 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 auf Antrag auch für VZ vor 1996 vorgesehen, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. 2. Die in § 52 Abs. 2 Halbs. 1 EStG 1996 enthaltene Einschränkung setzt weder voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, noch daß bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Der erforderliche Antrag auf Durchführung einer Veranlagung kann vielmehr vom Inkrafttreten der Neuregelung in § 1 a Abs. 1 EStG 1996 an noch bis zum Ablauf der 2-Jahresfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1990/1996 und der allgemeinen Festsetzungsfristen gestellt werden. 3. Für die in § 52 Abs. 31 Satz 1 EStG 1997 angeordnete entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 1 EStG 1996/1997 i.V.m. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 gilt Gleiches. Auch hier kommt es nicht auf das Vorliegen eines Steuerbescheides an.

Normenkette:

EStG (1990) §§ 1a 39d 46 Abs. 1 2 § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 50 Abs. 4, 5 § 52 Abs. 2, 30 a ; EStG (1997) § 52 Abs. 2, 31 S. 1 ;

Gründe: