FG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2010
7 K 369/10 E
Normen:
AO § 1 Abs. 1 Satz 2; AO § 6 Abs. 2; AO § 129; AO § 155 Abs. 1 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 a; DBA NL Art. 16 ; EG Art. 12; EG Art. 43;

Beschränkte Steuerpflicht; Widerstreit zwischen inländischer und ausländischer Steuerfestsetzung; Doppelte Besteuerung von Renteneinkünften; Anwendbarkeit des § 174 AO; EG-Diskriminierungsverbot; Niederlassungsfreiheit

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 7 K 369/10 E

DRsp Nr. 2010/13518

Beschränkte Steuerpflicht; Widerstreit zwischen inländischer und ausländischer Steuerfestsetzung; Doppelte Besteuerung von Renteneinkünften; Anwendbarkeit des § 174 AO; EG-Diskriminierungsverbot; Niederlassungsfreiheit

1. Wird die im Ansässigkeitsstaat zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente eines beschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in den Niederlanden aufgrund eines grob fahrlässigen, für das FA nicht erkennbaren Erklärungsfehlers nochmals im Rahmen der inländischen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einnahme erfasst, kann der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid nicht nach § 174 Abs. 1 AO zu seinen Gunsten geändert werden, da die doppelte Erfassung eines Sachverhalts in einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid keine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne sich gegenseitig zwingend ausschließender Regelungen darstellt. 2. Finanzbehörden i. S. d. § 155 Abs. 1 S. 2 AO sind allein die in § 6 Abs. 2 AO bezeichneten inländischen Behörden. 3. Die Nichtanwendung des § 174 Abs. 1 AO stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 1 Abs. 1 Satz 2; AO § 6 Abs. 2; AO § 129; AO § 155 Abs. 1 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174;