Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund des § 50 Abs. 7 EStG i.V. mit der Verwaltungsanweisung betreffend die steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen (BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983 IV B 4-S 2303-34/83, BStBl. I 1983, 382; sog. Kulturorchester-Erlass) gegen den Beklagten zusteht.
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