FG Köln - Urteil vom 23.07.2003
5 K 7239/01
Normen:
EStG § 50 Abs. 7 ; EStG § 50a Abs. 4 ;

Beschränkte Steuerpflicht/Steuerabzug/DBA

FG Köln, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 5 K 7239/01

DRsp Nr. 2003/13968

Beschränkte Steuerpflicht/Steuerabzug/DBA

1. Hinsichtlich des Erlasses der Besteuerung eines als Verein organisierten Orchesters gehört der sog. Kulturorchestererlass unstreitig zu den auf § 50 Abs.7 EStG gestützten Verwaltungsanweisungen. 2. Die Anwendbarkeit des Erlasses ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen ein ausländisches Kulturorchester seinen Sitz in einem Staat hat, mit dem Deutschland kein DBA unterhält. Der Erlass ist nicht als subsidiär zu einem DBA zu betrachten.

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 7 ; EStG § 50a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund des § 50 Abs. 7 EStG i.V. mit der Verwaltungsanweisung betreffend die steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen (BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983 IV B 4-S 2303-34/83, BStBl. I 1983, 382; sog. Kulturorchester-Erlass) gegen den Beklagten zusteht.