BFH - Urteil vom 22.07.2003
XI R 23/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1569

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen XI R 23/01

DRsp Nr. 2003/13675

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß. Ihr Abzug in voller Höhe ist von Verfassungs wegen nicht geboten (Anschluss an Senats-Urt. v. 11.12.2002 - XI R 17/00, BStBl II 2003, 976).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er zahlte im Streitjahr 1997 Beiträge zur Anwaltsversorgung, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15 810 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur einen Betrag von 9 915 DM. Einspruch und Klage, die auch noch wegen weiterer Streitpunkte eingelegt worden waren, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Gesetzgeber habe den Vorwegabzug für Selbständige von 3 000 DM im Jahr 1982 auf 6 000 DM im Jahr 1993 ständig erhöht. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Auch verbleibe dem Kläger ein steuerfreies Existenzminimum.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung sachlichen Rechts.