FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2005
1 K 396/02
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 1 ; BGB § 133 ; EStG (1997) § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1163
EFG 2005, 1019

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen; erweiternde Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden; Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 nach § 165 Abs. 2 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 396/02

DRsp Nr. 2005/8837

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen; erweiternde Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden; Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 nach § 165 Abs. 2 AO

1. Erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, so ist der Vorläufigkeitsvermerk dahin auszulegen, dass er sich auch auf die Frage erstreckt, ob bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten der Kürzung des Vorwegabzugs auch der Arbeitslohn des Ehegatten zugrunde zu legen ist, bei dem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht vorliegen.2. Der Vorläufigkeitsvermerk ist auslegungsfähig, weil dessen Wortlaut im Hinblick auf die uneingeschränkte Zitierung des § 10 Abs. 3 EStG nicht so eindeutig ist, dass eine erweiternde Auslegung hierdurch ausgeschlossen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 1 ; BGB § 133 ; EStG (1997) § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 ;

Tatbestand: