BFH - Beschluß vom 13.06.2000
VIII B 5/00
Normen:
AO § 361 Abs. 2 S. 4 ; FGO § 69 Abs. 2, 3, 5 § 128 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Beschränkung der AdV

BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen VIII B 5/00

DRsp Nr. 2000/7335

Beschränkung der AdV

Die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss des FG steht den Beteiligten nur zu, wenn sie im Beschluss zugelassen worden ist. Diese Regelung ist mit dem GG vereinbar. Denn Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Bürgern nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 2 S. 4 ; FGO § 69 Abs. 2, 3, 5 § 128 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 auszusetzen bzw. aufzuheben, nur teilweise und nur gegen Sicherheitsleistung statt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.

Die Antragsteller haben gegen den Beschluss des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, ob § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 verfassungswidrig sei.

Die Beschwerde ist unzulässig.