Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 auszusetzen bzw. aufzuheben, nur teilweise und nur gegen Sicherheitsleistung statt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.
Die Antragsteller haben gegen den Beschluss des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, ob § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO i.d.F. des Jahressteuergesetzes (
Die Beschwerde ist unzulässig.
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