BFH - Urteil vom 28.06.2000
I R 20/99
Normen:
AO § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 1 § 196 ; BPOBPO ([St] 1987) § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1447

Beschränkung der Ap auf bestimmte Sachverhalte?

BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen I R 20/99

DRsp Nr. 2000/7581

Beschränkung der Ap auf bestimmte Sachverhalte?

1. Den Umfang der Ap hat gem. § 196 AO die zuständige Finanzbehörde in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung zu bestimmen. Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur gem. § 102 FGO zu überprüfende Ermessensentscheidung. 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 BPO (St) lässt nicht den Schluss zu, dass das FA die Prüfung im Erweiterungszeitraum auf den Sachverhalt beschränken muss, der Grund für die Erweiterung des Prüfungszeitraums war. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 3 Satz 2 BPO (St) besteht darin, für bestimmte Sachverhalte das FA bei der Ermessensausübung hinsichtlich des zeitlichen Umfang der anzuordnenden Ap von der Bindung an die Verwaltungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BPO (St) zu befreien. 3. § 194 Abs. 1 Satz 2 AO begrenzt das Ermessen des FA nicht dahingehend, dass die Prüfung auf einen bestimmten Sachverhalt zu beschränken ist, wenn im Zeitpunkt der letzten Ermessenausübung bereits erkennbar ist, dass der betreffende Sachverhalt überprüfungsbedürftig ist und eine nicht unerhebliche steuerliche Auswirkung hat.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 1 § 196 ; BPOBPO ([St] 1987) § 4 Abs. 3 ;

Gründe: