Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hatte durch Bescheid vom 24. November 1997 die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 1996 mit 414 130 DM, 36 978 DM und 31 508 DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) hat es die Vollziehung in Höhe der festgesetzten Beträge durch Verfügung vom 23. Dezember 1997 in vollem Umfang ausgesetzt, weil es die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung aufgrund der Einbeziehung von Einkünften des Antragstellers aus gewerblichem Grundstückshandel als ernstlich zweifelhaft ansah.
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