BGH - Beschluss vom 15.07.2019
II ZA 21/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5179/15
OLG Nürnberg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 852/16

Beschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren auf die sog. Mehrvertretungsgebühr; Schadensersatzanspruch aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung

BGH, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen II ZA 21/19

DRsp Nr. 2019/12645

Beschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren auf die sog. Mehrvertretungsgebühr; Schadensersatzanspruch aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung

Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.