BFH - Beschluss vom 22.04.2010
V B 86/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1472
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 793/2008

Beschränkung der Darlegung auf die Feststellung der bisher nicht erfolgten Entscheidung der Frage durch den Bundesfinanzhof über die grundsätzliche Bedeutung der im Raum stehenden Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen V B 86/09

DRsp Nr. 2010/11077

Beschränkung der Darlegung auf die Feststellung der bisher nicht erfolgten Entscheidung der Frage durch den Bundesfinanzhof über die grundsätzliche Bedeutung der im Raum stehenden Rechtsfrage

1. NV: Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer unter Berücksichtung dieser Rechtsprechung darlegen, worin er eine noch ungeklärte Frage sieht. 2. NV: Zu den Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung und deren Bindung liegen eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen vor, die auch die Frage der Bedeutung eines Einigungsmangels oder Irrtums betreffen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung entweder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht oder weil Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt die Verletzung von Verfahrensrecht.

a)