Streitig ist, ob der Beklagte den Grundstückswert zutreffend angesetzt hat.
Der Grundbesitz ... in Z ging am ... Juli 2010 im Wege der Erbfolge auf die Erbengemeinschaft Y bestehend aus der Klägerin und der Beigeladenen zu je 1/2 über.
Ausweislich der Einheitswertakte ist das Grundstück mit einem ... errichteten Zweifamilienhaus ... bebaut. ...
Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene reichten je eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein. Die Beigeladene erklärte, es sei fraglich, ob auf dem freien Immobilienmarkt ein Preis von 180 €/qm laut Bodenrichtwertkatalog für das Objekt erzielt werden könne, auch weil die Gesamtgröße des Grundstücks XXX qm betrage. Die Schäden an dem Objekt seien erheblich, so dass ein Verkauf oder eine Vermietung nicht realisierbar sei. In einigen Bereichen herrsche dringend erforderlicher und umfangreicher Sanierungsbedarf ... . Sie schätze die Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln auf XX.XXX €.
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