Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P. Ö. und Deutscher Ringer-Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Beethovenstraße 5-10, 50674 Köln, Az. DIS-SV-SP-13/16, unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert: 20.000 €
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