BGH - Beschluss vom 19.04.2018
I ZB 52/17
Normen:
ZPO § 546; ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1040 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 450
MDR 2018, 1338
NJW-RR 2018, 1331
WM 2018, 2393
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 4/17

Beschränkung der Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht in einem Dopingverfahren; Nachweis eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Ordnung des DRB (DRB-ADO)

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen I ZB 52/17

DRsp Nr. 2018/8892

Beschränkung der Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht in einem Dopingverfahren; Nachweis eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Ordnung des DRB (DRB-ADO)

a) Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.b) Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig keine späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2017 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P. Ö. und Deutscher Ringer-Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Beethovenstraße 5-10, 50674 Köln, Az. DIS-SV-SP-13/16, unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert: 20.000 €

Normenkette:

ZPO § 546; ZPO § 1029 Abs. 1;