1. Die gegenüber der Klägerin auf den Erwerb von Todes wegen nach ihrem Ehemann A.V. – zuletzt im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 – erfolgte Festsetzung von Erbschaftsteuer wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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