LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2021
5 Sa 250/20
Normen:
BGB § 611a; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 137 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 986/19

Beschränkung des Klageanspruchs durch AntragsstellungUnsachgemäßer Einbau von Fenstern kein KündigungsgrundPotentielles Verbot der Verwertung für Mitnahme von DatenträgernVerletzung von Geschäftsgeheimnissen als Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 250/20

DRsp Nr. 2021/7054

Beschränkung des Klageanspruchs durch Antragsstellung Unsachgemäßer Einbau von Fenstern kein Kündigungsgrund Potentielles Verbot der Verwertung für Mitnahme von Datenträgern Verletzung von Geschäftsgeheimnissen als Kündigungsgrund

1. Schlechtleistungen in der Probezeit rechtfertigen keine fristlose Kündigung. 2. Die Mitnahme von Datenträgern ist kein wichtiger Kündigungsgrund. 3. Mit Ausspruch der ordentlichen Kündigung sind die Kündigungsgründe verbraucht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 7. Juli 2020, Az. 6 Ca 986/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2019 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 27. Dezember 2019 fortbestanden hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2019 zu zahlen.

3. 4. II. III.