Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.
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