Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (
Die Klägerin bezog im Streitjahr als psychotherapeutische Fachärztin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 545.331 DM (= Summe der positiven Einkünfte). Außerdem wurden ihr im Streitjahr ausweislich des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 31. Januar 2001, zuletzt geändert durch Bescheid vom 15. März 2006 (AS. 191), Verluste aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von 532.446 DM zugerechnet. Aus Vermietung und Verpachtung waren ihr ferner Verluste in Höhe von 34.581 DM entstanden, so dass sich die Summe der negativen Einkünfte auf einen Betrag von -567.027 DM belief und damit die Summe der positiven Einkünfte um 21.696 DM überstieg.
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