BFH - Urteil vom 01.04.2009
XI R 26/08
Normen:
31977L0388; UStG § 1b Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1b; UStG § 27 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 372/04

Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach Aufteilung des Leistungsbezugs in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Teil im Fall eines Miet-Leasings; Uneingeschränkter Vorsteuerabzug i.R.d. Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen des Anstellungsverhältnisses als Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz

BFH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen XI R 26/08

DRsp Nr. 2009/13052

Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach Aufteilung des Leistungsbezugs in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Teil im Fall eines Miet-Leasings; Uneingeschränkter Vorsteuerabzug i.R.d. Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen des Anstellungsverhältnisses als Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz

Normenkette:

31977L0388; UStG § 1b Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1b; UStG § 27 Abs. 5;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) berechtigt ist, Umsatzsteuer, die auf die Leasingraten eines gemischtgenutzten Fahrzeugs entfallen, in den Streitjahren 2001 und 2002 vollständig als Vorsteuer abzuziehen.

Der Kläger war in den Streitjahren selbständiger Handelsvertreter. Im Rahmen dieser Tätigkeit nutzte er einen seit Dezember 2000 geleasten PKW, wobei er diesen in 2001 zu 15% und in 2002 zu 10% für Privatfahrten verwandte. Für die Leasingraten wurden ihm für das Jahr 2001 Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2 866,08 DM und für 2002 in Höhe von insgesamt 1 397,07 EUR in Rechnung gestellt, die er in seinen Büchern als zu 100% abziehbar erfasste.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte gemäß § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in den Streitjahren nur 50% der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer.