BFH - Urteil vom 14.06.2000
XI R 4/00
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1465

Beschwer

BFH, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen XI R 4/00

DRsp Nr. 2000/8388

Beschwer

1. Mangels Beschwer kann ein auf 0 DM lautender ESt-Bescheide nicht angefochten werden. 2. Über einen höheren Verlustabzug kann nur im Verlustfeststellungsverfahren entschieden werden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der 1987 errichteten S-GmbH, die einen Flugdienst u.a. auf die Insel B unterhielt. Die Gesellschaft erwirtschaftete nur Verluste. Der Betrieb wurde im August 1988 eingestellt. Das Fluggerät wurde im Jahr 1989 veräußert. Die finanzierende Bank nahm die Klägerin aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen daraufhin ein Darlehen über 260 000 DM auf. Damit wurde die Bürgschaftsverpflichtung getilgt und andere private Verbindlichkeiten umgeschuldet. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde die Gesellschaft im Jahr 1991 aufgelöst.