FG Münster - Urteil vom 14.09.2006
3 K 4376/04 Erb
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 § 176 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 83

Beschwer bei Anordnung der Vorläufigkeit

FG Münster, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 3 K 4376/04 Erb

DRsp Nr. 2006/29674

Beschwer bei Anordnung der Vorläufigkeit

1. Bei einer Steuerfestsetzung auf 0 Euro liegt regelmäßig keine Beschwer vor. 2. Auch im Falle einer ermessensfehlerhaften Anordnung der Vorläufigkeit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist der Steuerpflichtige nicht in seinen subjektiven Recht verletzt, denn § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO lässt nur eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen zu.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 § 176 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger (Kl.) übertrug aufgrund notariellen Vertrages vom 20.09.2002 u.a. auf seinen Sohn WC im Wege der Schenkung diverses Betriebsvermögen (BV) und verpflichtete sich zur Übernahme der Schenkungsteuer. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie der notariellen Vertragsurkunde (Bl. 2-8 der Steuerakten zu den StNr. 000/0000/0000 u. 000/0000/0000) verwiesen.