FG Berlin - Urteil vom 24.02.2003
9 K 9056/00
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 150 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1367

Beschwer bei Antrag auf höhere SteuerfestsetzungRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

FG Berlin, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 9 K 9056/00

DRsp Nr. 2003/11704

Beschwer bei Antrag auf höhere SteuerfestsetzungRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

1. Ein Steuerbescheid kann auch mit dem Ziel einer höheren Steuerfestsetzung angefochten werden, wenn andernfalls die Anrechnung einer höheren Körperschaftsteuer nicht möglich wäre. 2. Die Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO setzt objektiv unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen voraus.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 150 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte die mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 festgesetzte Einkommensteuer 1994 wegen neuer Sachverhaltserkenntnisse in Bezug auf die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen und die Höhe der damit im Zusammenhang stehenden anrechenbaren Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 30. März 1998 ändern durfte.

Die Kläger sind Ehegatten und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie beide sind auch die einzigen Gesellschafter einer X-GmbH mit Sitz in Berlin (künftig: GmbH). Sie bezogen im Streitjahr 1994 zwei Gewinnausschüttungen für die Jahre 1992 und 1993 von insgesamt 180.000,00 DM bzw. 50.000,00 DM, die von der GmbH am 1. August (betr. 1992) bzw. am 1. Dezember 1994 (betr. 1993) durchgeführt wurden.