FG München - Urteil vom 22.06.2004
6 K 2026/02
Normen:
AO § 350 ;

Beschwer bei streitigen Feststellungen in einem BP-Bericht

FG München, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 2026/02

DRsp Nr. 2004/12755

Beschwer bei streitigen Feststellungen in einem BP-Bericht

Eine Beschwer liegt nicht vor, wenn sowohl die vom FA angenommenen als auch die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Besteuerungsgrundlagen zu demselben Ergebnis führen.

Normenkette:

AO § 350 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung NN Ve rwaltungs GbR (GbR) Verpächter von wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Kapitalgesellschaften. Gesellschafterinnen dieser GbR sind A, B und C (Gesellschafterinnen) je zu einem Drittel. Das Gesellschaftsvermögen wurde von den Gesellschafterinnen im Wege des Vermächtnisses von ihrem Vater, Herrn NN, der alleiniger Inhaber des Besitzunternehmens war, erworben. Dieser verstarb am 2. Mai 1997.

Zum Vermögen des Besitzunternehmens gehörten 40 % der Anteile an der XY GmbH (GmbH, Stammkapital 500.000 DM). Die übrigen Anteile an dieser GmbH hielten die jetzigen Gesellschafterinnen der GbR zu gleichen Teilen (je 20 %, nominal je 100.000 DM) in ihrem steuerlichen Privatvermögen. Im Vermächtnis ordnete Herr NN an, dass die Gesellschafterinnen ihre Beteiligungen in die von ihm auf seinen Todesfall angeordnete GbR einzubringen sind. Der Gesellschaftsvertrag dieser GbR war Bestandteil der letztwilligen Verfügung des Herrn NN.