Der Beklagte hat die Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und die Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 auf Null herabgesetzt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt erklären, so dass – nach Abtrennung der insoweit erhobenen Klagen (§ 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO)) – nur noch über die Kosten des abgetrennten Verfahrens zu entscheiden war.
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