I.
Die verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer und auf den 01.01.1995 bzw. 01.01.1996 zur Vermögensteuer beim Beklagten (dem Finanzamt) veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
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