BFH - Beschluss vom 18.07.2006
X B 45/06
Normen:
EStG § 7h Abs. 2 ; FGO § 86 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 25/06

Beschwerde

BFH, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen X B 45/06

DRsp Nr. 2006/21709

Beschwerde

1. Wird mit einem Schriftsatz die rechtsstaatliche Überprüfung eines Beschlusses verlangt, so ist er als Beschwerde zu behandeln.2. Hat die für die Erteilung einer Bescheinigung zuständige Behörde (hier: Bescheinigung der Stadt nach § 7h Abs. 2 EStG) den Antrag des Stpfl. auf Erteilung abgelehnt, so kann dieser sein Ziel nicht über § 86 Abs. 3 FGO erreichen. Denn die Regelung dieser Vorschrift setzt voraus, dass es um die Vorlage einer bereits vorhandenen Urkunde geht.

Normenkette:

EStG § 7h Abs. 2 ; FGO § 86 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, für das sie bei der Stadt eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragten. Die Stadt lehnte diesen Antrag bestandskräftig ab. Daraufhin beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), er möge die Stadt auffordern, die begehrte Bescheinigung auszustellen.