I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb im Jahre 2002 eine im Jahr 2001 neu errichtete Eigentumswohnung, die weder in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet noch im Bereich einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme belegen ist. Er beantragte dennoch Abschreibungen nach § 10f Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte die erhöhten Absetzungen, weil keine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG vorgelegt worden war. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein.
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