BFH - Beschluss vom 18.07.2006
X B 65/06
Normen:
EStG § 7h Abs. 2 ; FGO § 86 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4444/05
FG Köln, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 862/06

Beschwerde

BFH, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen X B 65/06

DRsp Nr. 2006/21710

Beschwerde

1. Wird mit einem Schriftsatz die rechtsstaatliche Überprüfung eines Beschlusses verlangt, so ist er als Beschwerde zu behandeln.2. Hat die für die Erteilung einer Bescheinigung zuständige Behörde (hier: Bescheinigung der Stadt nach § 7h Abs. 2 EStG) den Antrag des Stpfl. auf Erteilung abgelehnt, so kann dieser sein Ziel nicht über § 86 Abs. 3 FGO erreichen. Denn die Regelung dieser Vorschrift setzt voraus, dass es um die Vorlage einer bereits vorhandenen Urkunde geht.

Normenkette:

EStG § 7h Abs. 2 ; FGO § 86 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb im Jahre 2002 eine im Jahr 2001 neu errichtete Eigentumswohnung, die weder in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet noch im Bereich einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme belegen ist. Er beantragte dennoch Abschreibungen nach § 10f Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte die erhöhten Absetzungen, weil keine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG vorgelegt worden war. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein.