Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, "Einspruch" eingelegt. Nachdem das FG die Antragstellerin davon unterrichtet hat, dass es dieses Schreiben als Beschwerde behandeln und dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegen werde, hat die Antragstellerin ihr Begehren zur Durchführung eines "formell(en) Einspruch(sverfahrens) nochmals" bekräftigt. Auch gegen den Nichtabhilfebeschluss des FG (vgl. § 130 Abs. 1, zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat die Antragstellerin "Einspruch" eingelegt.
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