BFH - Beschluss vom 16.07.2003
III B 77/03
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1443

Beschwerde; Anforderung Prozessvollmacht

BFH, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen III B 77/03

DRsp Nr. 2003/11967

Beschwerde; Anforderung Prozessvollmacht

Prozessleitende Verfügungen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dazu gehört auch die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Prozessvertreter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 in dessen Namen Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 19. November 2001, mit welcher der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), den Prüfungszeitraum einer gegen den Kläger angeordneten Betriebsprüfung erweitert hatte, und gegen die Prüfungsanfrage vom 11. Dezember 2001, mit der das FA bestimmte Aufstellungen und Unterlagen angefordert hatte.

Mit Verfügung vom 22. April 2003, die dem Prozessvertreter mit Postzustellungsurkunde am 23. April 2003 zugestellt worden ist, forderte der Berichterstatter beim Finanzgericht (FG) den Prozessvertreter auf, bis zum 15. Mai 2003 eine Prozessvollmacht des Klägers vorzulegen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003, welches beim FG am 16. Mai 2003 eingegangen ist, erhob der Prozessvertreter namens des Klägers dagegen Beschwerde, weil die Anforderung einer Prozessvollmacht rechtswidrig und unverhältnismäßig sei. Er sei bereits im Vorverfahren mandatiert gewesen und in den Steuerakten des FA befindet sich zudem schon eine Vollmacht.