Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. August 2022 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.000,00 € auf 500,00 € begehrt, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber unbegründet.
Für die Beschwerde gilt nicht der Vertretungszwang nach §
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