OVG Sachsen - Beschluss vom 19.09.2022
6 E 41/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 5 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2320/20

Beschwerde betreffend die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 6 E 41/22

DRsp Nr. 2024/7960

Beschwerde betreffend die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. August 2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 5 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.000,00 € auf 500,00 € begehrt, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber unbegründet.

Für die Beschwerde gilt nicht der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), sodass diese vom Kläger, der eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO nicht dargelegt hat, erhoben werden konnte.