Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2022 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
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