OVG Saarland - Beschluss vom 31.05.2024
2 E 45/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1259/23

Beschwerde; Ermessen; Nutzungsverbot; Streitwert; Streitwertkatalog; Erfolglose Streitwertbeschwerde; hier: Nutzungsverbot (Taubenhaltung)

OVG Saarland, Beschluss vom 31.05.2024 - Aktenzeichen 2 E 45/24

DRsp Nr. 2024/9933

Beschwerde; Ermessen; Nutzungsverbot; Streitwert; Streitwertkatalog; Erfolglose Streitwertbeschwerde; hier: Nutzungsverbot (Taubenhaltung)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.09.2023 - 5 L 1259/23 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz.

Nachdem der Antragsgegner den Antragstellern auf ihrem Grundstück die Nutzung eines "Nurdachhauses" zur Taubenzucht und für Flugtauben mit Bescheid vom 11.07.2023 untersagt hatte, haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweiligen Rechtsschutz gegen dieses bauaufsichtsbehördliche Nutzungsverbot beantragt. Zuvor hatten die Antragsteller mit Bauantrag vom 14.12.2022 eine Baugenehmigung zur "Umnutzung eines bestehenden Tierunterstandes (Nurdachhaus) für Zwecke der Taubenzucht und für Flugtauben" (Unterbringung von ca. 80 Zuchttauben und ca. 80 Flugtauben) gestellt, der im Laufe des Verfahren abgelehnt worden war.