I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen. Sie haben dagegen --nach erfolglosen Einspruchsverfahren-- Klagen erhoben, die noch beim Finanzgericht (FG) anhängig sind. Ihren Anträgen, Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Haftungsbescheide zu gewähren, gab das FG nur teilweise statt. Die Beschwerden an den Bundesfinanzhof (BFH) wurden nicht zugelassen. Die von den Antragstellern dennoch eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat durch Beschluss vom 5. Juni 2003 als unzulässig verworfen.
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