BFH - Beschluss vom 16.07.2003
III B 78/03
Normen:
FGO § 9 b § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1444

Beschwerde; Fristsetzung nach § 79 b FGO

BFH, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen III B 78/03

DRsp Nr. 2003/11968

Beschwerde; Fristsetzung nach § 79 b FGO

Gem. § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dazu gehört auch die Fristsetzung nach § 79 b FGO.

Normenkette:

FGO § 9 b § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Prozessvertreter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 in dessen Namen Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 19. November 2001, mit welcher der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Prüfungszeitraum der gegen den Kläger angeordneten Betriebsprüfung erweitert hatte und gegen die Prüfungsanfrage vom 11. Dezember 2001, mit der das FA bestimmte Aufstellungen und Unterlagen angefordert hatte.

Mit Verfügung vom 22. April 2003, die dem Prozessvertreter am 23. April 2003 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, setzte der Berichterstatter gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist, bis zum 15. Mai 2003 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühle.