I. Der Prozessvertreter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 in dessen Namen Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 19. November 2001, mit welcher der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Prüfungszeitraum der gegen den Kläger angeordneten Betriebsprüfung erweitert hatte und gegen die Prüfungsanfrage vom 11. Dezember 2001, mit der das FA bestimmte Aufstellungen und Unterlagen angefordert hatte.
Mit Verfügung vom 22. April 2003, die dem Prozessvertreter am 23. April 2003 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, setzte der Berichterstatter gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist, bis zum 15. Mai 2003 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühle.
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